Mutter und Baby in Krankenhausbett

Eine Familie, in der ein Elternteil nicht mehr dauerhaft lebt, steht vor einer großen Herausforderung. Für den alleinerziehenden Vater oder die alleinerziehende Mutter ist es nun wichtig, dem Kind weiterhin ein sorgenfreies Zuhause zu bieten und gleichzeitig die finanzielle Situation im Blick zu haben. Bei den Themen Elterngeld, Kindergeld oder Unterhaltszahlungen gibt es einige Dinge zu beachten.

Elterngeld für Alleinerziehende

Grundsätzlich gelten hierbei die gleichen Voraussetzungen wie bei Paaren, die ihre Kinder gemeinsam großziehen. Der alleinerziehende Vater oder die Mutter können für mindestens zwei Monate und für höchstens zwölf Lebensmonate des Kindes Elterngeld beantragen. Wenn Sie das Elterngeld als Ausgleich für das wegfallende Erwerbseinkommen nutzen, können Alleinerziehende auch die zusätzlichen zwei Partnermonate nutzen. Ihnen steht dann in einem Zeitraum von 14 Monaten das Elterngeld zu. Dabei müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Dem alleinerziehenden Elternteil steht das alleinige Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht zu,
  • der andere (leibliche) Elternteil wohnt nicht in derselben Wohnung,
  • der alleinerziehende Vater oder die Mutter beziehen nach der Geburt weniger Einkommen als davor.

Besonderheit beim Kindergeld

Kindergeld erhält derjenige Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, bei dem es also lebt und auch gemeldet ist. Allerdings greift hier eine spezielle finanzielle Komponente:

Der Elternteil, der barunterhaltspflichtig ist (also Unterhalt für das Kind zahlen muss), hat einen Anteil am Kindergeld, auch wenn der alleinerziehende Vater oder die alleinerziehende Mutter der Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Kindes nachkommt. Dieser Anspruch auf Kindergeld führt dazu, dass sich der Barbedarf des Kindes zur Hälfte verringert.

Das Recht auf Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende können beim Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn der Ex-Partner keinen Unterhalt für das gemeinsame Kind zahlt. Dieser Unterhaltsvorschuss wird für Kinder bis zwölf Jahren gezahlt. Durch eine Zusatzregelung ist es auch möglich, bis zum 17. Lebensjahr des Kindes einen Vorschuss zu erhalten. 
Wird eine Unterhaltsklage durchgeführt, können Alleinerziehende ebenfalls den Unterhaltsvorschuss beantragen. Gehen Unterhaltszahlungen ein, werden sie vom Vorschuss abgezogen.

Anspruch auf Einmalleistungen

Der alleinerziehende Elternteil kann Anspruch auf Einmalleistungen vom Staat haben, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld bezieht oder nicht. Diese Einmalzahlungen sind für Sondersituationen bestimmt, in denen das Einkommen des alleinerziehenden Vaters oder der Mutter nicht ausreicht. Dies kann bei der Erstausstattung einer Wohnung, der Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt und bei mehrtägigen Klassenfahrten der Fall sein. Der Antrag kann beim Sozialamt abgegeben werden.

Sie wollen Informationen zur steuerlichen Entlastung für Alleinerziehende? Hier finden Sie weitere Informationen: Entlastungsbetrag Alleinerziehende.

Weitere Informationen zum Thema 'alleinerziehend' finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter www.familien-wegweiser.de.

Auch als Alleinerziehender stehen Ihnen viele finanzielle Mittel zur Verfügung. Informieren Sie sich beispielsweise über die Möglichkeit, Kindergeld zu beantragen.